Satzung des Polizeisportvereins Saar e.V.

 

  §1    Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „ Polizeisportverein Saar e.V.“ Er hat seinen Sitz in Saarbrücken und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Saarbrücken eingetragen.

Die Vereinsfarben sind grün-weiß.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  § 2    Zweck des Vereins

  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ steuerbegünstigte Zwecke„ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die körperliche Ertüchtigung, die geistige und charakterliche Bildung seiner Mitglieder sowie die Förderung der Kameradschaft durch Pflege aller zugelassenen Sportarten. Dabei soll vorrangig Beschäftigten der saarländischen Vollzugspolizei die Möglichkeit sportlicher Betätigung geboten werden. Weiterhin soll der Verein interessierten Bürgerinnen und Bürgern Gelegenheit geben, im Rahmen der Vereinsaktivitäten Kontakte zur Polizei zu pflegen. Gleichzeitig soll der Verein Bindeglied zwischen Polizei und Bevölkerung sein.

Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch Abteilungen für die einzelnen Sportarten.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Seine Tätigkeit ist nicht auf wirtschaftliche Vorteile gerichtet. Er erstrebt keinen Gewinn. Seine Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3    Erwerb der Mitgliedschaft

  Jede unbescholtene natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Bei Minderjährigen unter 18 Jahren ist eine schriftliche Zustimmungserklärung eines Erziehungsberechtigten erforderlich.

Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand der Abteilung, für die die Aufnahme beantragt wird. Mitglied ist nur, wer bei dem Geschäftsführer gemeldet und im Besitz eines von ihm ausgestellten Mitgliedsausweises ist. Die Mitgliedschaft ist Voraussetzung für die Teilnahme am Training und den Veranstaltungen in den Abteilungen sowie für die Benutzung von Sporteinrichtungen des Polizeisportvereins.

Die Mitgliedschaft und die Rechte aus der Mitgliedschaft sind weder übertragbar noch vererblich.


  § 4    Ehrenmitglieder

  Wer die Mitgliedschaft erwerben kann, kann auch Ehrenmitglied werden. Voraussetzung ist, dass sich diese Person entweder um den Verein besonders verdient gemacht hat oder die Ehrenmitgliedschaft den Interessen des Vereins dient.

Langjährige, verdiente erste Vorsitzende können von der Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

Jedes Vorstandsmitglied des Gesamtvorstandes kann Personen zur Ehrenmitgliedschaft vorschlagen. Über die schriftlich zu begründenden Vorschläge entscheidet der Gesamtvorstand. Das Ehrenmitglied ist beitragsfrei und von der Aufnahmegebühr freigestellt.

  § 5    Jugendliche Mitglieder

  Sämtliche Mitglieder zählen bis zum Ablauf des 18. Lebensjahres zur Vereinsjugend, gleichgültig ob sie aktiv oder inaktiv sind.

Jede Abteilung, die jugendliche Mitglieder hat, wählt durch ihre Mitgliederversammlung einen Jugendwart.

Soweit ein solches Amt vom Gesamtvorstand für erforderlich gehalten wird, wählt dieser einen Hauptjugendwart.

Alle Mitglieder mit vollendetem 16. Lebensjahr haben Stimm- und Wahlrecht. Wählbar sind nur Mitglieder über 18 Jahre.

§ 6    Mitgliedsbeitrag, Aufnahmegebühr

  Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Zahlung des Mitgliedsbeitrages und einer ggf. festgesetzten Aufnahmegebühr.

Der Mitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus dem Grundbeitrag und dem Zusatzbeitrag.

Die Höhe des Grundbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Die Abteilungen haben entsprechend ihren spezifischen Bedürfnissen Zusatzbeiträge zu erheben. Für aktive Mitglieder - ausgenommen Polizeiangehörige - können sie eine Aufnahmegebühr festsetzen. Die Höhe der Zusatzbeiträge und die Aufnahmegebühr wird von den Mitgliederversammlungen der Abteilungen beschlossen. Die Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes.

Kommt zwischen der Mitgliederversammlung einer Abteilung und dem geschäftsführenden Vorstand kein übereinstimmender Beschluss zustande, ist eine Entscheidung in der Mitgliederversammlung herbeizuführen.

§ 7     Rechte und Pflichten der Mitglieder

  Die Mitglieder sind verpflichtet:

               a)  zur Wahrung der Vereinsinteressen

               b)  zur Beachtung der Vereinssatzung sowie der Beschlüsse der Mitglieder-

                 versammlung, des Gesamtvorstandes und des Vorstandes der Abteilung,

                 der sie angehören

               c)  zur fristgerechten Zahlung der Mitgliedsbeiträge

Die Vereinsmitglieder sind berechtigt, vom Verein Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen und zwar im Rahmen der vom Landessportverband Saar zur Zeit abgeschlossenen Unfallversicherung.

§ 8     Beendigung der Mitgliedschaft

  Die Mitgliedschaft endet

            a) mit dem Tod des Mitgliedes

               b) durch freiwilligen Austritt

               c) durch Streichung von der Mitgliederliste

               d) durch Ausschluss aus dem Verein

  Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der Abteilung, dem das Mitglied angehört. Er ist nur zum Quartalsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Abteilungsvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens 2 Monate verstrichen sind.

Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

  Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann erfolgen:

               a)  wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtung oder Nichtbefolgung von

                   Anordnungen der Vereinsleitung

               b)  wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder wegen

                  groben unsportlichen Verhaltens

               c)  wegen schwerer Schädigung des Ansehens des Vereins, insbesondere wegen

                 Handlungen, die geeignet sind, das Ansehen des Polizeisportvereins oder der

                 Polizei in erheblichem Maße zu beeinträchtigen. Im Einzelfall sind zur Be-

                 wertung von Vorfällen die Grundsätze des Beamten- und Disziplinarrechts

                 heranzuziehen.

  Vor der Beschlussfassung durch den geschäftsführenden Vorstand ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor diesem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des geschäftsführenden Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde zu, die innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim geschäftsführenden Vorstand eingelegt werden muss und über die die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

  Mit Beendigung der Mitgliedschaft gehen alle Rechte, die sich aus der Zugehörigkeit zum Verein ergeben, verloren. Erstattungsansprüche, gleich welcher Art, können nicht erhoben werden.

  Der Wiedereintritt in den Verein ist möglich. Über die Wiederaufnahme entscheidet der Gesamtvorstand mit zwei Drittel Mehrheit.

 

 

§ 9    Organe des Vereins

  Organe des Vereins sind:

            a)  der geschäftsführende Vorstand

               b)  der Gesamtvorstand

               c)  die Mitgliederversammlung

 

  § 10     Der geschäftsführende Vorstand

  Der geschäftsführende Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

               -             1. Vorsitzender des Polizeisportvereins

               -             drei stellvertretende Vorsitzende

               -             Geschäftsführer

               -             1. Und 2. Schatzmeister

 

Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind je zwei von diesen gemeinschaftlich.

 

  § 11    Zuständigkeit des geschäftsführenden Vorstandes

  Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung oder dem Gesamtvorstand zugewiesen sind.

Er hat vor allem folgende Aufgaben:

               1. Abwicklung der allgemeinen Geschäftsverkehrs

               2. Vorbereitung der Mitgliedersammlung und Aufstellung der Tagesordnung

               3. Einberufung der Mitgliederversammlung

               4. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

               5. Buchführung und Erstellung eines Jahresberichts

               6. Beschlußfassung über Ausschluß von Mitgliedern.

  § 12    Amtsdauer und Wahl der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer

  Der geschäftsführende Vorstand und zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Die Gewählten bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsperiode des Ausgeschiedenen wählen.

 

§ 13    Beschlußfassung des geschäftsführenden Vorstandes

  Der geschäftsführende Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderungen von einem seiner Vertreter, schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlußfähig, sofern mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Die Abstimmung erfolgt offen. Anwesende Vorstandsmitglieder sind zur Abstimmung verpflichtet. Es kann mit „ ja“,

 „ nein“ oder „ Stimmenthaltung „ abgestimmt werden.

Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

  § 14    Gesamtvorstand

  Der Gesamtvorstand setzt sich wie folgt zusammen:

               a) Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes

               b) 1. Vorsitzende der Abteilungen oder ihre Vertreter

               c) Schriftführer

               d) Ehrenvorsitzender

  Diese wählen bei Bedarf hinzu:

               a) den technischen Leiter

               b) den Pressewart

               c) den Hauptjugendwart

  Die Letztgenannten müssen von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

  § 15     Aufgaben des Gesamtvorstandes

  Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung oder dem geschäftsführenden Vorstand vorbehalten sind.

  § 16    Die Mitgliederversammlung

  Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

In der Mitgliedersammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

               1. Entgegennahme der Jahresberichte des geschäftsführenden Vorstandes

               2. Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes

               3. Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes

               4. Festsetzung der Höhe des Grundbeitrages

               5. Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und der Kassenprüfer

               6. Beschlußfassung über Änderung der Satzung oder über die Auflösung des

                Vereins

               7. Beschlußfassung über die Beschwerden gegen Beschlüsse des geschäftsführenden

                Vorstandes

               8. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden

  § 17    Die Einberufung der Mitgliederversammlung

  Einmal jährlich - im letzten Quartal - findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen schriftlich unter Angaben der Tagesordnung einberufen.

Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem Geschäftsführer einzureichen.

  § 18    Die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

 Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Vertreter oder einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, geleitet.

Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich; der Versammlungsleiter kann jedoch Gäste zulassen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 40 Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist der geschäftsführende Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand erklärt werden.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

               -             Ort und Zeit der Versammlung

               -             die Person des Versammlungsleiters

               -             die Zahl der erschienenen Mitglieder

               -             die Tagesordnung

               -             die einzelnen Abstimmungsergebnisse und

               -             die Art der Abstimmung

 

Bei Satzungsänderung muß der genaue Wortlaut angegeben werden. 

§19    Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 16 bis 18 entsprechend.

§ 20    Abteilungen

Die den einzelnen Abteilungen angehörenden Mitglieder wählen in einer Mitgliederversammlung den Abteilungsvorstand.

Die Mitgliederversammlungen der Abteilungen sind jährlich vor der Mitgliederversammlung des Vereins durchzuführen. Die §§ 12, 16 bis 18 gelten  mit folgender Abweichung entsprechend; die Mitgliederversammlungen der Abteilungen sind beschlußfähig, wenn die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder mindestens doppelt so hoch ist, wie die Anzahl der gewählten Vorstandsmitglieder der Abteilung.

Der Termin der Mitgliederversammlungen der Abteilungen ist dem geschäftsführenden Vorstand des Vereins fristgerecht mitzuteilen.

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben ein Teilnahmerecht. Ihnen ist auf Verlangen zu Tagesordnungspunkten das Wort zu erteilen.

Die Abteilungen übersenden die Protokolle der Mitgliederversammlungen sowie die Kassenberichte nach jeder Mitgliederversammlung dem Geschäftsführer.

Der Vorstand der Abteilung setzt sich zumindest zusammen aus:

               1. Vorsitzender der Abteilung

               Schatzmeister

               Schriftführer

  Für den 1. Vorsitzenden soll ein Vertreter gewählt werden.

Die gewählten 1. Vorsitzenden der Abteilungen bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des Vereins.

Der Abteilungsvorstand ist für die personelle und sportliche Organisation verantwortlich.

Die Abteilungen und ihre Mitglieder unterwerfen sich den Satzungen, Ordnungen sowie den Entscheidungen und Weisungen der Verbände, die im Landessportverband Saar zusammengefaßt sind.

§ 21    Kassenführung

Der Verein führt eine Hauptkasse und bei  jeder Abteilung eine Nebenkasse. Verantwortlich für die Kassenführung der jeweiligen Kasse sind die gewählten Schatzmeister.

Die aktiven Mitglieder zahlen ihren Mitgliedsbeitrag - einschließlich einer eventuellen Aufnahmegebühr - an die Abteilungen, der sie angehören.

Die Abteilungen führen den Grundbeitrag ihrer Mitglieder an die Hauptkasse ab.

Zuschüsse der Fachverbände des Landessportverband werden über die Hauptkasse abgerechnet.

Die Mittel der Hauptkasse werden zur Finanzierung der erforderlichen Verwaltungsaufgaben des Vereins, zur Unterstützung der Abteilungen, für besondere Investitionen des Vereins und zur Gemeinschaftspflege verwendet.

Die Abteilungen sind der Hauptkasse für alle Auslagen verantwortlich und legen auf Anforderung die Unterlagen dem geschäftsführenden Vorstand zur Prüfung vor.

Vor den Mitgliederversammlungen der Abteilungen sind die Kassen durch die Kassenprüfer des Hauptvereins ( § 12 ) zu prüfen.

  Die Kassenprüfer haben die Pflicht und das Recht, die Kassenführung der Hauptkasse und der Abteilungen zu kontrollieren und die Abschlüsse zu überwachen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich dem geschäftsführenden Vorstand zu berichten. Über jede Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. In den Mitgliederversammlungen stellen die Kassenprüfer den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

  Der Kassenprüfungsbericht ist dem geschäftsführenden Vorstand zuzuleiten. Er soll mindestens folgende Angaben enthalten:

               Ein- und Ausgaben während des Prüfungszeitraumes,

               Verbindlichkeiten bzw. Rücklagen

               Einlagen in Barkassen

               Einlagen auf Girokonto

  Die Schatzmeister der Abteilungen haben dem Schatzmeister des geschäftsführenden Vorstandes zur Vorbereitung des Antrages auf Freistellung von Körperschafts-, Vermögens- und Gewerbesteuer (Gemeinnützigkeit) nach Jahreswechsel - spätestens vor Ablauf des 1. Quartals - für das zurückliegende Kalenderjahr ( 01.01. bis 31.12. ) folgende Aufstellungen zu fertigen:

1.            Kassenbericht

               1.1 Auflistung der Salden aller Buchungspositionen

               1.2 Kassenstände und Rücklagen

2.            Zusammenführung der Ein-/Ausgaben, gegliedert in Ideeller Bereich, Vermögensver-

               verwaltung, Zweckbetrieb und Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

  § 22    Geschäftsführung

Der geschäftsführende Vorstand legt eine Geschäftsordnung fest.

Er kann im Bedarfsfalle von jeder Abteilung bis Jahresende für das folgende Geschäftsjahr einen Haushaltsvoranschlag verlangen.

 § 23    Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 24    Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung tritt nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Saarbrücken in Kraft.

Gleichzeitig erlischt die frühere Satzung.

 

Saarbrücken im Mai 1997